Es war nur ein kurzer Lichtblick, für den der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2012 sorgte: Damals entschied das Gericht, dass vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen zur Einkommensteuer nicht als Kapitaleinnahmen versteuert werden müssen.

Der Gesetzgeber begegnete dieser Rechtsprechungsänderung innerhalb nur weniger Monate mit einem ,,Nichtanwendungsgesetz“ (Jahressteuergesetz 2010), mit dem er die Steuerpflicht von Ersattungszinsen ausdrücklich gesetzlich festschrieb und der Entscheidung des BFH de facto den Boden entzog. Um erst gar keine Begehrlichkeiten für Altjahre zu wecken, sollte die gesetzliche Neuregelung zudem für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle gelten (Anordnung einer sogenannten echten Rückwirkung).

In einem neuen Urteil hat der BFH erklärt, dass der Gesetzgeber mit diesem Schachzug ein wirksames Regelwerk geschaffen hat, um die Zinsen den steuerbaren Einnahmen aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Auch die rückwirkende Geltung des Gesetzes erkannte der BFH ausdrücklich an, so dass der klagende Unternehmer im Urteilsfall Zinsen aus dem Jahr 1996 versteuern musste.

Der BFH führte aus, die angeordnete Rückwirkung sei ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig, da die Bürger damals kein schutzwürdiges Vertrauen darin bilden konnten, dass ein Steuerzugrif auf Erstattungszinsen unterbleibt. Denn die BFH-Rechtsprechung aus 2010 war ein einmaliger ,,Ausreißer“, der im Widerspruch zur bisherigen ablehnenden Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung stand.

Hinweis: Einsprüche, die sich gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen aus Altjahren richten und im Kern die Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung rügen, haben nach der Entscheidung des BFH wohl keine Aussicht auf Erfolg mehr.