Sind die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar? Der deutsche Gesetzgeber verneint diese Frage und lässt die Kosten derzeit nur zum Sonderausgabenabzug zu (mit max. 6000€ pro Jahr). Der Bundesfinanzhof hat dies 2014 als verfassungswidrig eingestuft und erklärt, dass Berufsausbildungskosten beruflich veranlasst sind und daher zum Werbungskostenabzug zugelassen werden müsse. Er legte daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das Abzugsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

In Reaktion auf das anhängige Verfahren hat das Bundesfinanzministerium erklärt, dass Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nunmehr vorläufig ergehen.

Hinweis: Der Vorläufigkeitsvermerk, den die Finanzämter Einkommensteuerbescheiden ab 2004 nun beifügen müssen, hat zur Folge, dass diese später (punktuell) geändert werden können, wenn die gerichtliche Überprüfung zugunsten von Auszubildenden und Studenten ausfällt.