Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich noch bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können.

Eine Berücksichtigung des Kindes aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes setzt voraus, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht –  es also ausbildungswillig ist. Dieses durchaus streitbehaftete Erfordernis hat kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall beschäftigt, in dem sich eine volljährige Tochter zunächst vergeblich um eine Ausbildung bei der Polizei bemüht hatte. Im Anschluss daran hatte sie sich bei 15 Fachhochschulen und Universitäten beworben, woraufhin ihr eine Fachhochschule und eine Universität auch Zusagen erteilten. Beide Offerten schlug die jedoch aus und jobbte stattdessen für einige Monate in einem Hotel. Ein Studium nahm sie erst eineinhalb Jahre später auf. Fraglich war, ob die Tochter während ihres Aushilfsjobs im Hotel noch als ausbildungswilliges Kind zu berücksichtigen war, so dass dem Vater Kindergeld zustand. Das Finanzgericht (FG) gestand ihm den Kindergeldzuspruch zunächst (überwiegend) zu, da es die Ausbildungswilligkeit der Tochter bereits darin nachgewiesen sah, dass sie 15 Bewerbungen verschickt und eineinhalb Jahre später tatsächlich ein Studium aufgenommen hatte. Als Grund für den verzögerten Studienbeginn zogen die Finanzrichter eine Depression bzw. eine Studienphobie des Kindes in Betracht, die zuvor vom Vater vorgetragen worden war.

Der BFH hob das Urteil jedoch auf und erklärte, dass sich der Ausbildungswille nicht bereits aus den geschilderten Umständen ergibt. Das FG muss die Sache erneut prüfen und dabei folgende Grundsätze des BFH beachten:

  • Die Ausbildungsbereitschaft eines Kindes muss durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen werden. Allein der Umstand, dass das Kind mehrere Bewerbungen geschrieben und eineinhalb Jahre später tatsächlich ein Studium aufgenommen hat, genügt nicht für die Annahme, dass das Kind ausbildungswillig war.
  • Zwar kann eine Ausbildungswilligkeit auch fortbestehen, wenn sich der Ausbildungsbeginn durch eine Krankheit des Kindes verzögert hat. Allerdings fehlen konkrete Feststellungen.