Nach dem Umsatzsteuergesetz ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Räumen steuerfrei. In bestimmten Fällen können Sie als Vermieter allerdings auf die Befreiung verzichten (z.B. wenn Sie Gewerberäume anzubieten haben).

Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf die Nebenleistungen. Diese sind im Vergleich zur Vermietung des Grundstücks bzw. der Räume nebensächlich und hängen eng mit derselben zusammen. Außerdem gehen sie üblicherweise mit der Vermietung einher. Als Nebenleistungen gelten in der Regel

  • die Lieferung von Wärme,
  • die Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser,
  • die Überlassung von Waschmaschinen,
  • die Flur- und Treppenreinigung,
  • die Treppenbeleuchtung sowie
  • die Lieferung von Strom durch den Vermieter

Beispiel: In einem Haus mit Zentralheizung werden Wohnungen vermietet. Die Heizkosten rechnet der Vermieter direkt mit den Mietern ab. Eigentlich ist die Lieferung von Wärme umsatzsteuerpflichtig. Da sie hier allerdings eine Nebenleistung zu der Vermietung darstellt, ist sie umsatzsteuerfrei.

Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass die Überlassung von Einrichtungsgegenständen (z.B. Büromobiliar) keine Nebenleistung und daher im Regelfall umsatzsteuerpflichtig ist.

Hinweis: Die Lieferung von Heizgas und -öl ist ebenfalls keine Nebenleistung und daher immer steuerpflichtig.