Gut gemeint, aber in Teilen schlecht umgesetzt – auf diese Aussage lässt sich die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur geltenden erbschaftsteuerlichen Privilegierung von Betriebsvermögen verdichten. Mit lang erwartetem Urteil erklärte das Gericht das geltende erbschaftsteuerliche Verschonungskonzept für verfassungswidrig.

Nach geltendem Recht können die Erwerber von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und bestimmten Kapitalgesellschaftsanteilen eine 85- bis 100%ige Steuerfreistellung erreichen. Wer nichtbetriebliches Vermögen erbt, ist hingegen schnell einem weitaus höheren Steuerzugriff ausgesetzt.

Die Karlsruher Richter kritisierten insbesondere die pauschale Verschonung von großen Unternehmungsvermögen, die allein wegen der Höhe der steuerbefreiten Beträge ein Maß erreicht hat, das mit einer gleichheitsgerechten Besteuerung nicht mehr in Einklang steht. Das BVerfG sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, hier präzise und handhabbare Kriterien zu der Frage zu entwickeln, ob die Verschonung von Betriebsvermögen im Einzelfall tatsächlich erforderlich ist, um das Unternehmen bzw. die Arbeitsplätze zu erhalten.

Ein weiterer zentraler Kritikpunkt des Gerichts ist, dass derzeit Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten von der sogenannten Lohnsummenregelung ausgenommen sind. Diese Betriebe können also selbst dann unter die Steuerprivilegien fallen, wenn der Erwerber später keine Rücksicht auf den Erhalt der Arbeitsplätze nimmt. Hierin sehen die Verfassungsrichter eine unverhältnismäßige Privilegierung, die zudem weit über 90 % aller Betriebe in Deutschland betrifft. Nach Ansicht des Gerichts darf eine Ausnahme von der Lohnsummenregelung zukünftig allenfalls nur noch beim Unternehmen mit ,,ganz wenigen“ Mitarbeitern zugelassen werden; eine konkrete Mitarbeiterzahl nannte das Gericht aber nicht.

Die (Regel-)Verschonung von Betriebsvermögen setzt nach dem geltenden Erbschaftsteuerrecht voraus, dass der Anteil des sogenannten Verwaltungsvermögens (= nicht produktives Vermögen) nicht mehr als 50 % beträgt. An dieser Stelle setzt die weitere Kritik der Verfassungsrichter ein: Der Gesetzgeber sieht Verwaltungsvermögen zwar selbst als nicht förderungswürdig an, bezieht es über die 50-%-Grenze aber großzügig in das begünstigte Vermögen ein – einen tragfähigen Rechtfertigungsgrund konnte das BVerfG hierfür nicht erkennen.

Hinweis: Das geltende Verschonungskonzept bleibt trotz der Kritik des BVerfG zunächst weiterhin anwendbar. Der Gesetzgeber ist aber gefordert, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Wer die Lücken des geltenden Rechts noch durch gezielte Gestaltungen ausnutzen will, ist jedoch nicht unbedingt auf der sicheren Seite. Denn der Entscheidung des BVerfG ist auch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das geltende Regelwerk rückwirkend ab dem 17.12.2014 verschärfen darf. So oll eine ,,exzessive“ Ausnutzung der bestehenden Privilegien verhindert werden.