Bei Arbeitnehmern und Selbstständigen spricht der „Beweis des ersten Anscheins“ stets für eine private Mitbenutzung eines Dienstwagens. Um die daraus folgende Versteuerung eines geldwerten  Vorteils bzw. einer Nutzungsentnahme zu verhindern, muss der Steuerpflichtige diesen Anscheinsbeweis von sich aus entkräften. In der Regel wird das nur durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs gelingen.

Nach Ansicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH sollte dieser Anscheinsbeweis jedoch nicht für ihn gelten. Er war beherrschender Gesellschafter einer GmbH, die telefonische Rechtsberatung anbot. Als Geschäftsführer fuhr er den PKW der GmbH (Maserati) nachweislich auch zu betrieblichen Zwecken. Allerdings konnte er mangels Fahrtenbuch nicht nachweisen, dass die Nutzung ausschließlich zu betrieblichen Zwecken erfolgte. Deshalb ging das Finanzamt nach dem oben genannten Anscheinsbeweis von einer privaten (Mit-)Benutzung aus. Mit seiner dagegen gerichteten Klage hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer keinen Erfolg.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs gilt der sogenannte Anscheinsbeweis auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Als Folge dieses Beweises musste die GmbH die nach der 1-%-Regel ermittelte Privatnutzung des Maserati als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) versteuern.

Hinweis: Achten Sie stets darauf, dass die Nutzung eines etwaigen Dienstwagens im Anstellungsvertrag geregelt ist, ansonsten handelt es sich per se um eine vGA, selbst wenn Sie ein Fahrtenbuch führen.