Vermieter können ihre Fahrten zum Mietobjekt in aller Regel mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer als Werbungskosten absetzen, so dass sich Hin- und Rückfahrt steuermindernd auswirken. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) darf jedoch nur die ungünstigere Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer abgezogen werden, wenn der Vermieter in seiner Einkommensteuererklärung außergewöhnlich viele Fahrten geltend macht und das Mietobjekt daher als seine regelmäßige Tätigkeitsstätte anzusehen ist.

Hinweis: Da im letzteren Fall nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Mietobjekt zählt, wird der Kostenabzug also halbiert.

Im Urteilsfall hatte ein Vermieter- Ehepaar im Jahr 2010 unter anderem wegen Sanierungsarbeiten insgesamt 165 Fahrten zum ersten Mietobjekt und 215 Fahrten zum zweiten Mietobjekt steuerlich abgerechnet und hierfür einen Kostenabzug von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer begehrt.

Der BFH entschied nun, dass das Finanzamt für die Fahrten zu Recht nur die ungünstigere Entfernungspauschale gewährt hatte. Nach dem Einkommensteuergesetz ist der beschränkte Kostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Tätigkeitsstätte nicht nur auf den Arbeitnehmerbereich begrenzt, sondern gilt auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ein Mietobjekt ist demnach als regelmäßige Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn es der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaften und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit ist. Allein dadurch, dass der Vermieter sein Objekt in zeitlichem Abstand immer wieder aufsucht (z.B. zu Kontrollzwecken), wird ein Mietobjekt allerdings noch nicht zur regelmäßigen Tätigkeitsstätte. Vielmehr ist eine gewisse Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Tätigkeit am Vermietungsobjekt erforderlich, die der BFH im vorliegenden Fall wegen der mehrmaligen (arbeits-)täglichen Fahrten zu den Objekten als gegeben ansah.

Hinweis: Die Entscheidung betraf noch die alte Rechtslage vor der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts, ist aber auch auf die neue Rechtlage ab dem 01.01.2014 übertragbar. Vermieter müssen aufgrund der BFH- Rechtsprechung aber nicht generell mit einer Kürzung ihrer Fahrtkosten rechnen, denn dem Urteil lag ein absoluter Ausnahmefall zugrunde, der durch außergewöhnlich viele Fahrten und eine praktisch arbeitstägliche Anwesenheit des Vermieters am Mietobjekt geprägt war. In der Regel ist nicht das Mietobjekt, sondern die Privatwohnung des Vermieters die regelmäßige (erste) Tätigkeitsstätte (= Ort der Verwaltung des Grundbesitzes), so dass Fahrten zur Kontrolle des Mietobjekts, zum Baustellenbesuch oder zum Ablesen von Zählerständen weiterhin mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer abgerechnet werden können.