Personengesellschaften, die mit Einkünfteerzielungsabsicht handeln und keine originär gewerbliche Tätigkeit ausüben, müssen nach dem Einkommensteuergesetz gleichwohl als Gewerbebetrieb eingestuft werden, wenn bei ihnen

  • ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter eingesetzt und
  • nur diese Kapitalgesellschaften oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind.

Hinweis: Die gewerbliche Einordnung nach dieser „Geprägeregelung“ führt dazu, dass die Gesellschafter als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und gewerbesteuerpflichtig sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Frage nachgegangen, wer als persönlich haftender Gesellschafter im Sinne der Geprägeregelung anzusehen ist. Anlass war der Fall einer im Bereich der Vermögensverwaltung tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der neben einer vermögensmäßig nicht beteiligten Aktiengesellschaft (AG) noch zwei natürliche Personen mit Bareinlagen von 499.000 € und 1.000 € beteiligt waren. Zur Geschäftsführung war ausschließlich die AG berufen; auf sie war nach dem Gesellschaftsvertrag auch die Haftung konzentriert.

Der BFH entschied, dass die GbR gleichwohl keine gewerbliche Prägung besaß und daher weiterhin Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte. Nach Gerichtsmeinung kann  eine GbR, an der mindestens eine natürliche Person beteiligt ist, nicht aufgrund der Geprägeregelung des Einkommensteuergesetz zum Gewerbebetrieb werden, weil diese natürliche Person stets persönlich haftet und die Haftung gesellschaftsrechtlich nicht beschränkt werden kann. Im Entscheidungsfall war nicht ausschließlich die AG (Kapitalgesellschaft) als persönlich haftende Gesellschafterin anzusehen, sondern auch die zwei beteiligten natürlichen Personen, so dass die Voraussetzungen für eine gewerbliche Prägung nicht vorlagen.

Hinweis: Unerheblich ist laut BFH, ob die Haftung des Gesellschafters im Einzelfall individualvertraglich ausgeschlossen worden ist, denn entscheidend ist allein dessen gesellschaftsrechtliche Stellung.