Ein junger Steuerberater hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) für die gerichtliche Klärung gesorgt, ob die Kosten einer zugleich privat und beruflich veranlassten Feier anteilig als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen.

Im Entscheidungsfall ging es um eine Feier, die der Mann anlässlich seiner bestandenen Steuerberatungsprüfung und seines 30. Geburtstags ausgerichtet hatte. 46 Arbeitskollegen, 32 Verwandte und Bekannte sowie 21 Mitglieder eines Posaunenchors hatten teilgenommen. Vor dem Finanzamt hatte der Berater später beantragt, den beruflichen veranlassten Kostenteil der Feier als Werbungskosten abzuziehen; diesen Betrag hatte er durch eine Aufteilung nach Köpfen (46/99tel) ermittelt. Nachdem weder Finanzamt noch Finanzgericht die Kosten steuerlich anerkannt hatte, gab ihm der BFH nun Rückendeckung.

Die Bundesrichter erklärten, dass die Aufwendungen einer gemischt veranlasster Feier sehr wohl nach der Herkunft der Gäste aufgeteilt werden können. Allerdings wies der BFH darauf hin, dass die Teilnahme von Arbeitskollegen nicht automatisch für eine (anteilige) berufliche Veranlassung spricht, da zu Arbeitskollegen häufig auch privater Kontakt besteht. Deshalb muss für die Zuordnung dieser Personen zur privaten oder beruflichen Sphäre wie folgt unterschieden werden.

  • Berufsbezogene Auswahl: Werden Kollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. Abteilung) oder nach ihrer Funktion (z.B. Außendienstmitarbeiter) eingeladen, legt diese abstrakt berufsbezogene Auswahl den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste ausschließlich beruflich veranlasst und somit abziehbar sind. Diese gilt selbst dann, wenn der Gastgeber mit einzelnen Kollegen befreundet ist.
  • Personenbezogene Auswahl: Lädt der Gastgeber hingegen nur einzelne Arbeitskollegen zu seiner Feier ein, legt dies eine private Mitveranlassung nahe, so dass ein Abzug der auf diese Gäste entfallenden Kosten ausscheidet.