Im Mittelstand sind sogenannte Gesellschafterverrechnungskonten sehr verbreitet. Denn wenn eine natürliche Person eine GmbH gründet, gehört das Geld auf dem Konto bzw. in der Kasse der GmbH und nicht dem Gesellschafter. Da dieser jedoch auch seinen persönlichen Lebensbedarf bestreiten muss, ist ein regemäßiger Geldabfluss Usus. Und da es zu umständlich wäre, regelmäßig offene Gewinnausschüttungen zu beschließen und vorzunehmen, wird für jeden Gesellschafter ein Verrechnungskonto geführt. Zivilrechtlich handelt es sich dabei um ein Kontokorrentkonto, bei dem die gegenseitigen Ansprüche als Soll- oder als Habenbuchung vermerkt werden.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht München betrug der Saldo des Verrechnungskontos einer GmbH 450.000 € – und zwar zugunsten der GmbH. Bis einschließlich 2006 waren die gegenseitigen Ansprüche laut Vereinbarung mit 5 % verzinst worden, danach nicht mehr. In der fehlenden Verzinsung erkannte der Betriebsprüfer eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und erhöhte das Einkommen der GmbH für 2007 und 2008 um 6 % des Saldos des Verrechnungskontos.

Der steuerliche Berater argumentierte dagegen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer noch eine Darlehensforderung gegen die GmbH hätte und man diese verrechnen müsste, so dass insgesamt kaum mehr Forderungen seitens der GmbH auf dem Verrechnungskonto stünden. Die Richter wollten dies aber nicht gelten lassen, da tatsächlich keine Aufrechnung stattgefunden hatte und Verrechnungs- sowie Darlehenskonto buchhalterisch getrennt geführt wurden.

Hinweis: Achten Sie strikt darauf, dass Ihr Gesellschafterverrechnungskonto ordnungsgemäß geführt, dokumentiert und auch fremdüblich verzinst wird. Als Anhaltspunkt dienen hier zum Beispiel Dispositionszinsen von Banken. Wünschen Sie eine Aufrechnung mit gegenseitigen Forderungen, sollten Sie darauf achten, dass diese auch tatsächlich – zivilrechtlich wirksam – vorgenommen wird.