Beruf und Familie: Zusätzliche Arbeitgeberleistungen für die Betreuung von Kindern sind künftig zu zwei Dritteln, höchstens jedoch bis 4.000 € je Kind und Jahr, steuerfrei. Bei einer kurzfristigen ,,Notbetreuung“ aus zwingenden beruflichen Gründen sind außerdem noch einmal 600 € pro Jahr steuerfrei. Letzteres gilt auch für pflegebedürftige Angehörige.

Erstausbildung: Es ist wichtig, Erst- und Zweitausbildung klar voneinander abgrenzen zu können. Denn während bei einer Erstausbildung nur Sonderausgaben von bis zu 6.000 € pro Jahr steuerlich anerkannt werden, sind bei einer Zweitausbildung alle Ausgaben als Werbekosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar. Für den Begriff Erstausbildung gibt es jetzt eine gesetzliche Definition, die eine Abschlussprüfung nach mindestens zwölf Monaten Ausbildung voraussetzt.

Nichtveranlagungsbescheinigung: Künftig ist es möglich, die sogenannte NV-Bescheinigung so lange bei der Bank nachzureichen, wie diese noch keine Steuerbescheinigung ausgestellt hat. Dies soll verhindern, dass Steuererklärungen nur eingereicht werden, um sich die abgeführte Kapitalertragssteuer erstatten zu lassen. Diese Neuerung hat auch Wirkung auf frühere Jahre.

Versorgungsausgleich: Zahlungen, die bei einer Scheidung oder der Auflösung einer Lebenspartnerschaft an den Ausgleichsberechtigten für dessen Verzicht auf den Versorgungsausgleich geleistet werden, gelten künftig als Sonderausgaben. Korrespondierend dazu sind sie beim Empfänger eine Einnahme.

Vorsorgeaufwendungen: Künftig ist es möglich, die Basisrente – wie auch schon die Riester Rente – auf eine Zahlung pro Jahr zu reduzieren. Bei anderen kleinen Renten kann ebenso verfahren werden. Laut dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollten die Beiträge ab 2015 bis 24.000 € als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig sein (bisher 20.000 €). Stattdessen hat man sich schließlich auf den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung geeinigt: Dieser liegt derzeit bei 22.172 €.

Zuschläge für Kindererziehungszeiten: Zuschläge zu den Versorgungsbezügen für Zeiten der Kindererziehung sind ab 2015 nicht mehr steuerfrei.