Eltern können die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen; das Finanzamt erkennt zwei Drittel, maximal 4.000 € pro Kind, als Sonderausgaben an. Voraussetzung hierfür ist, dass das betreute Kind zwischen null und 13 Jahren alt ist, zum eigenen Haushalt gehört und ein eigenes Kind oder Pflegekind ist.

Hinweis: Eltern müssen allerdings eine Rechnung für die Leistung erhalten und die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers veranlasst haben (per Einzelüberweisung, Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung). Barzahlungen werden vom Fiskus nicht akzeptiert.

Zu den absetzbaren Betreuungskosten gehören unter anderem Aufwendungen für
– die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen, Kinderkrippen sowie Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen,
– die Beschäftigung von Kinderpflegern und Erziehern,
– die Beschäftigung von Haushaltshilfen zur Kinderbetreuung,
– die Beaufsichtigung des Kindes bei den Hausaufgaben.

Hinweis: Nicht abziehbar sind die Kosten für Unterrichtsleistungen (Nachhilfe, Musikunterricht, Fremdsprachenunterricht, Computerkurse), Freizeitaktivitäten (Reitunterricht, Vereinsmitgliedschaften) und die Verpflegung des Kindes.

Erfolgt die Kinderbetreuung durch nahe Angehörige, ist ein steuerlicher Abzug der Kosten nur möglich, wenn eindeutige und nachvollziehbare Vereinbarungen für die Betreuung getroffen wurden, die fremdüblich sind. Lebt eine Großmutter im Haushalt der Tochter und betreut sie dort ihren Enkel, ist im Regelfall kein steuerlicher Kostenabzug erlaubt, weil die Finanzämter von einer familiengerechten Grundlage für die Betreuung ausgehen.

Nimmt die Familie ein Au-pair auf, fallen hierfür in der Regel sowohl abziehbare Aufwendungen für die Kinderbetreuung als auch nicht abziehbare Aufwendungen für Hausarbeiten an. Sofern Eltern dem Finanzamt in einem solchen Fall nicht den Umfang der Kinderbetreuungskosten nachweisen, können sie pauschal einen Anteil von 50% als Kinderbetreuungskosten absetzen.