Hat ein volljähriges Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, können seine Eltern nur dann noch Kindergeld und Kinderfreibeträge fortbeziehen, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

Hinweis: Diese sogenannte Erwerbstätigkeitsprüfung hat der Gesetzgeber seit 2012 im Einkommensteuergesetz installiert; sie tritt an die Stelle der vorherigen Überprüfung des Kindeseinkommens.

Nach einer Weisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) liegt bereits dann ein abgeschlossenes Erststudium vor (so dass der Umfang der Erwerbstätigkeit geprüft wird), wenn das Kind einen Bachelorabschluss erlangt hat. Diese frühe Erwerbstätigkeitsprüfung gilt nach Verwaltungsmeinung sogar dann, wenn auf dem Bachelorabschluss anschließend ein Masterstudium aufbaut.

Der Meinung des BMF zu diesen sogenannten konsekutiven Masterstudiengängen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun ausdrücklich widersprochen und den Eltern den Rücken gestärkt: Nach Ansicht des Gerichts ist das Masterstudium dann noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn

  • es zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt und
  • das Berufsziel des Kindes erst mit diesem (höheren) Abschluss erreicht ist.

Dies hat zur Folge, dass die Erwerbstätigkeit des Kindes während eines konsekutiven Masterstudiengangs noch keine Rolle spielen darf.

Im Urteilsfall hatte ein volljähriger Sohn im April 2013 einen Bachelorabschluss erlangt und ab dem Wintersemester 2012/2013 ein Masterstudium in demselben Fachbereich aufgenommen. Da er 2013 durchschnittlich 21,5 Stunden pro Woche als studentische Hilfskraft und Nachhilfelehrer tätig gewesen war, erkannte die Familienkasse der Mutter den Kindergeldanspruch ab dem Folgemonat des Bachelorabschlusses ab.

Der BFH erklärte jedoch, dass die Familienkasse den Umfang der Erwerbstätigkeit noch gar nicht hätte prüfen dürfen, da sich der Sohn auch während seines Masterstudiengangs noch in Erstausbildung befunden hatte. Im Ergebnis stand der Mutter somit noch Kindergeld für die Zeit des Masterstudiums zu.

Hinweis: Kinder dürfen während eines konsekutiven Masterstudiengangs also zeitlich unbegrenzt jobben, ohne den Kindergeldanspruch ihrer Eltern zu gefährden.