Trägt ein Arbeitnehmer hohe steuerlich abziehbare Aufwendungen, kann er sich diese Beträge vom Finanzamt als Freibeträge in seine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eintragen lassen.

Hinweis: Der Vorteil dieses sogenannten Lohnsteuerermäßigungsverfahrens ist, dass sich die Kosten dann bereits unterjährig beim Lohnsteuerabzug lohnmindernd auswirken. Der Steuerabzug fällt mit einem eingetragenen Freibetrag geringer aus, so dass der Arbeitnehmer einen höheren Nettolohn erhält. Die steuermindernde Wirkung der Ausgaben wird somit vorgezogen und tritt nicht erst bei der späteren Einkommensteuerveranlagung ein.

Als Freibetrag eintragungsfähig sind unter anderem Werbungskosten über 1000 €, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerlöhne, haushaltsnahe Dienstleistungen und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Bislang mussten Arbeitnehmer die Eintragung alljährlich neu beantragen. Nun ist eine Vereinfachung in Sicht: Das Bundesfinanzministerium hat geregelt, dass Arbeitnehmer erstmalig für das Kalenderjahr 2016 eine bis zu zweijährige Gültigkeit der Freibeträge festlegen können. Das Ermäßigungsverfahren für 2016 startet ab dem 01.10.2015.