Schon mehrmals hat der Bundesfinanzhof (BFH) betont, dass die Überversorgung vorliegt, wenn die betriebliche Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75% der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge (Gehalt, Tantiemen etc.) übersteigt. Folge einer solchen Überversorgung ist, dass die Aufwendungen für die Versorgungsanwartschaft (Pension) nur anteilig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden dürfen.

Nach Meinung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) ist diese Auffassung der Bundesrichter aber nicht richtig, da sie sich an unzutreffenden Prämissen orientiert. Insbesondere lägen dieser Berechnungsweise unklare Parameter zugrunde, die zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führten. Insbesondere seien Pensionszusagen bei GmbH-Gesellschaftern, die in Altersteilzeitmodellen arbeiten, grundsätzlich höher als 75% der letzten Aktivbezüge.

Hinweis: Der BFH wird in Kürze Gelegenheit haben, seine 75-% Grenze zu überdenken, denn das Finanzamt hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt.