2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich absetzbar ist, wenn es (nahezu) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Ein anteiliger Abzug der Raumkosten ist demnach nicht möglich, weil der tatsächliche Nutzungsumfang des Büros in der privaten Wohnung nicht überprüfen lässt.

Unter Rückgriff auf dieses Grundgesetz hat der BFH nun entschieden, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen  die Kosten ihrer häuslichen Arbeitszimmer nicht anteilig als Betriebsausgaben absetzen können. Im Entscheidungsfall hatte der Betreiber erklärt, in dem Raum die mit der Anlage zusammenhängende Büroarbeiten zu erledigen. Das Finanzgericht München gestand ihm in der ersten Instanz noch einen hälftigen Abzug seiner kosten zu. Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf und erklärte, dass es sich bei dem Büro um keinen (nahezu) ausschließlich betrieblich genutzten Raum handelt, so dass ein Kostenabzug komplett ausscheidet. Damit wendete der BFH die zu dem Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangene Grundsatzentscheidung des Großen Senats auch auf gewerbliche Einkünfte an.

Hinweis: Als Betreiber einer Photovoltaikanlage können Sie also nur schwer einen Raumkostenabzug erreichen, weil Sie allein durch die Verwaltung Ihrer Anlage keine (nahezu) ausschließlich berufliche bzw. betriebliche Nutzung des heimischen Büros begründen können. Bessere Chancen haben Sie, wenn Sie in Ihrem Büro noch andere Einkünfte erzielen (z.B.: aus selbstständiger Tätigkeit).