Mit dem ,,Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ wurden die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige ab 2015 verschärft. Das verabschiedete Gesetz enthält die ursprünglichen Pläne der Finanzminister größtenteils unverändert. Da es jetzt amtlich ist, möchten wir Ihnen noch einmal einen umfassenderen Überblick über die Neuerungen geben.

Nun lässt sich eine Geld- oder Gefängnisstrafe schon ab einer Steuerhinterziehung über 25.000 € nicht mehr umgehen – es sei denn, nicht nur die hinterzogene Steuer wird bezahlt, sondern auch sämtliche Hinterziehungszinsen (6 % pro Jahr) sowie der individuelle Strafzuschlag ( Staffelung siehe unten). Nur unter diesen Umständen kann die Selbstanzeige überhaupt wirksam werden. In der Praxis dürfte allerdings die Vorgabe, dass die hinterzogenen Steuern vollständig erklärt werden müssen, die meisten Schwierigkeiten bereiten: Es müssen also alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre aufgearbeitet werden. Das schließt eine Teilselbstanzeige in der Regel aus.

Das Gebot der Vollständigkeit greift nur in zwei Fällen nicht: bei verspäteten oder berichtigten Umsatzsteuer- bzw. Lohnsteuer-Voranmeldungen. Aufgrund der in der Praxis häufigen Korrekturen war hier in der Vergangenheit mit einem Straf- und Bußgeldverfahren zu rechnen. Nun gelten die Korrekturen als wirksame Teilselbstanzeige. Weder eine Zinszahlung noch ein Strafzuschlag sind zu befürchten.

Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf bleibt es im Fall einer einfachen Steuerhinterziehung bei der fünfjährigen Verjährungsfrist. Allerdings erstreckt sich die Berichtigungspflicht auf zehn Jahre ab Abgabe der Selbstanzeige.

Die Strafzuschläge sind folgendermaßen nach dem Hinterziehungsbetrag gestaffelt (bisher fielen lediglich 5 % an):

  • Über 25.000 € bis 100.000 € sind 10 % Zuschlag zu zahlen,
  • zwischen 100.001 € und 1 Mio. € fallen 15 % an und
  • über 1 Mio. € sind 20 % Strafzuschlag zu zahlen

Stellt sich später heraus, dass die Selbstanzeige unwirksam war, kann die bereits geleistete Zahlung angerechnet werden.

Eine Selbstanzeige ist dann zu spät, wenn der Prüfer bei einer Lohn- oder Umsatzsteuer-Nachschau seinen Ausweis zeigt. Ob er bereits erste Prüfungshandlungen vorgenommen hat, ist nicht mehr relevant. Das gilt auch für alle an der Steuerhinterziehung beteiligten Personen wie Anstifter oder Gehilfen: Diese müssen nicht einmal etwas von der Kontrolle mitbekommen, können dann aber trotzdem keine wirksame Selbstanzeige mehr erstatten.

Im Fall der Teilnahme an einer besonders schweren (bandenmäßigen) Steuerstraftat wie beispielsweise einem sogenannten Umsatzsteuerkarussell ist es künftig nicht mehr möglich, straffrei zu bleiben.

Bei Kapitalerträgen aus Nicht-EU-Staaten, die nicht am automatischen Datenaustausch teilnehmen, beginnt die Verjährung erst mit Bekanntwerden der Steuerstraftat, spätestens jedoch nach zehn Jahren. Es kann also faktisch zu einer zwanzigjährigen Verjährungsdauer kommen.