Bei einem sogenannten Mantelkauf ersteht ein Erwerber einen beherrschenden Anteil an einer GmbH, die über Verlustvorträge verfügt. Seine Absicht ist in der Regel, seine eigenen Geschäftsideen in die GmbH einzubringen und die Gewinne mit den Verlustvorträgen zu verrechnen. Mit einer zentralen Vorschrift will das Finanzamt dieser von seiner von seiner Seite unerwünschten Vorgehensweise entgegenwirken. Zuletzt wurde die Vorschrift im Jahr 2008 umfassend geändert. Seitdem geht der bis zur Übertragung nicht genutzte Verlust schon dann unter, wenn mehr als 50 % der Anteile erworben werden. Bis einschließlich 2007 war noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal Voraussetzung für den Verlustuntergang: Der Erwerber musste überwiegend neues Betriebsvermögen in die Gesellschaft einführen. Da dies jedoch sehr viel Interpretationsspielraum zulässt, gibt es hierzu zahlreiche – immer noch anhängige – Verfahren. Zig Kapitalgesellschaften, die damals Einspruch eingelegt haben, um von den Verfahrensausgängen zu profitieren, warten mit Spannung auf die richterlichen Entscheidungen.

Leider hat sich nun eines dieser Verfahren auf unrühmliche Art und Weise erledigt. Es ging um genau dieses Tatbestandsmerkmal, das 1997 mit einer komplizierten Anwendungsregelung eingeführt worden war. Der Kläger hielt das für verfassungswidrig, weshalb der Bundesfinanzhof (BFH) das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorlegen wollte. Wie sich jetzt herausstellte, nahmen die Richter des BVerfG die Klage jedoch gar nicht zur Entscheidung an, da ihrer Meinung nach der BFH nicht ausreichend dargelegt hat, weshalb die Norm verfassungswidrig sein soll.

Hinweis: Falls Sie unter Berufung auf das Verfahren Einspruch eingelegt haben, müssen Sie nun damit rechnen, dass das Finanzamt diesen negativ bescheiden wird.