In der Regel schuldet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Bruttolohnvergütung. Die darauf entfallenden gesetzlichen Abgaben wie Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung muss der Arbeitnehmer selbst tragen. Abweichend hiervon können die Arbeitsparteien in einer sogenannten Nettolohnvereinbarung regeln, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unabhängig von der Steuerklasse und der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ein bestimmtes Nettoarbeitsentgelt garantiert. Der Arbeitgeber verpflichtet sich dann, die gesetzlichen Abgaben für den Arbeitnehmer zu tragen; diese übernommenen Abgaben stellen ebenfalls Arbeitslohn dar.

Leistet ein Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer im Zuge einer Nettolohnvereinbarung eine Einkommensteuernachzahlung für einen zurückliegenden Veranlagungszeitraum, löst dieser Vorgang nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) Arbeitslohn aus, der im Zeitpunkt der Zahlung als sonstiger Bezug versteuert werden muss. Im Entscheidungsfall hatte ein Arbeitgeber für seinen japanischen Arbeitnehmer mit bestehender Nettolohnvereinbarung im Jahr 2008 eine Einkommensteuernachzahlung für 2004 übernommen. Der BFH erklärte, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter durch diese Übernahme in 2008 Arbeitslohn zugewandt hat, da er eine private Schuld des Arbeitnehmers beglichen hat. Der in der Tilgung dieser Schuld liegende Vorteil musste nach Gerichtsmeinung für die Versteuerung auf einen Bruttobetrag hochgerechnet werden.