Erwerbstätige können die Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich nur abziehen, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt weiterhin am Erstwohnsitz unterhalten. Verlagert er sich an den Ort der beruflich genutzten Zweitwohnung, ist ein Kostenabzug nicht mehr möglich. Erwerbstätige sind daher bestrebt, dem Finanzamt ihren Lebensmittelpunkt am Erstwohnsitz nachzuweisen. Welche Kriterien dabei eine Rolle spielen, veranschaulicht ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Hier hatte eine berufstätige Arbeitnehmerin mit ihrem ebenfalls berufstätigen Lebensgefährten unter der Woche gemeinsam in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort gewohnt. Das Finanzgericht (FG) erkannte die doppelte Haushaltsführung zunächst nicht an, da das Wohnen mit dem Lebensgefährten am Beschäftigungsort zwangsläufig dazu führe, dass sich der Lebensmittelpunkt dorthin verlagert.

Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zurück an das FG. Die Richter erklärten, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht reflexartig aberkannt werden darf, nur weil berufstätige Lebensgefährten, Ehegatten oder Lebenspartner unter der Woche zusammen am Beschäftigungsort wohnen. Auch hier muss der Lebensmittelpunkt anhand aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden. Dazu zählen neben den persönlichen Verhältnissen des Erwerbstätigen die Ausstattung und Größe der Erst- und Zweitwohnung, die Art und Intensität der sozialen Kontakte an den jeweiligen Orten, Vereinszugehörigkeiten sowie andere private Aktivitäten und Unternehmungen. Entscheidungserheblich ist auch, wie oft und wie lange sich der Erwerbstätige in den Wohnungen aufhält (ausgenommen: bloße Besuchsfahrten).

Bezieht der Erwerbstätige mit seinem Lebensgefährten, Ehegatten oder Lebenspartner am Beschäftigungsort hingegen eine familiengerechte Wohnung, spricht dies dafür, dass sich auch sein Lebensmittelpunkt hierhin verlagert hat – selbst wenn er die frühere Familienwohnung beibehält und zeitweise noch nutzt.