Um die Zahl der Insolvenzen zu vermindern, die aus mangelnde Liquidität durch nichtbezahlte Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, hat der Gesetzgeber die unternehmerische Freiheit der bei Vereinbarung von Zahlungsfristen eingeschränkt. Betroffen sind nur Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen bzw. zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern.

  • Bei Verträgen zwischen privaten Unternehmen dürfen die Fristen maximal 60 Tage betragen; sofern Überprüfungs- und Abnahmefristen relevant sind (z.B. bei Werkverträgen) nur 30 Tage. Eine abweichende Absprache ist nur möglich , wenn sie ausdrücklich getroffen wurde und nicht grob unbillig ist.
  • Bei öffentlichen Auftraggebern ist in der Regel nur eine Zahlungsfrist von 30 Tagen erlaubt. Eine abweichende Absprache ist nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen wurde und sachlich gerechtfertigt ist. Allerdings liegt die absolute Höchstgrenze hier bei 60 Tagen.

Als Fristbeginn gilt grundsätzlich der Empfang der Gegenleistung. Geht dem Schuldner die Rechnung erst nach Erbringung der Gegenleistung zu, verschiebt sich dieser auf den Zugang der Rechnung. Schließlich kann sich der Fristbeginn auch auf einen späteren, vom Gläubiger benannten Zeitpunkt verschieben. Die Verzugszinsen, bisher waren es 8 %, können nun mit 9 % angesetzt werden. Zusätzlich kann der mahnende Unternehmer bei Zahlungsverzug pauschal 40 € Entschädigung verlangen. Vertraglich ausschließen kann man diese Vorschriften nicht.

Hinweis: Bestehende Vereinbarungen bleiben als solche weiterhin gültig. Nur abweichende Bestimmungen zu den Zahlungsfristen gilt mindestens die Neuregelung.