Durch eine Änderung im Geldwäschegesetz wurde im Juni 2017 das neue Transparenzregister eingeführt. Hiernach sind bereits zum 01.10.2017 „Vereinigungen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes, d. h. alle juristischen Personen des Privatrechts, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, europäische Aktiengesellschaften sowie eingetragene Personengesellschaften (u. a. OHG, KG und Partnerschaften) verpflichtet, Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten registerführenden Stelle elektronisch mitzuteilen. Korrespondierend dieser Mitteilungspflicht besteht für Anteilseigner, die wirtschaftlich berechtigt sind.

 

Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

 

Diese Mitteilungspflicht entfällt nur, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern und Quellen (wie z. B. Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder der Gesellschafterliste von GmbH‘s) ergibt. Diese Unterlagen müssen dort jedoch abrufbar sein. Wurde z. B. die Gesellschafterliste einer GmbH bislang nicht elektronisch hinterlegt, entfällt die Meldepflicht nicht.