Erhalten Sie eine Einkommensteuererstattung vom Finanzamt, zahlt das Amt Ihnen darauf Erstattungszinsen, sofern nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres bereits mehr als 15 Monate verstrichen sind. Ab diesem Zeitpunkt verzinst sich der Erstattungsbetrag mit 6 % pro Jahr.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Sie solche Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern müssen: Sie müssen die Zinsen auf der Anlage KAP des Jahres angeben, in dem sie zugeflossen sind.

Diese Entscheidung des BFH ist bemerkenswert, denn bislang hatte sich das Gericht gegen die Besteuerung der Erstattungszinsen ausgesprochen. In einem Urteil aus 2010 ordneten die Richter Erstattungszinsen noch dem nichtsteuerbaren Bereich zu, soweit sie auf nichtabziehbare Steuern wie die Einkommensteuer entfielen. Als Reaktion darauf schrieb der Gesetzgeber die Steuerpflicht von Erstattungszinsen wenige Monate später mit dem Jahressteuergesetz 2010 ausdrücklich im Einkommensteuergesetz fest. Dieses Nichtanwendungsgesetz, das der begünstigenden BFH-Rechtsprechung den Boden entzog, wurde vom Gesetzgeber mit einer weitreichenden Rückwirkung ausgestattet: Es galt für alle Fälle, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt war.

In ihrem aktuellen Urteil haben die BFH-Richter diesen gesetzgeberischen Schachzug ausdrücklich anerkannt und erklärt, dass der Gesetzgeber die Steuerbarkeit der Zinsen mit seiner Neuregelung wirksam verankert hat. Er hat seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar bekundet, so dass die Zinsen nicht länger dem nichtsteuerbaren Bereich zugeordnet werden können. Das Gericht hat die gesetzliche Neuregelung ferner als verfassungsgemäß eingestuft.

Hinweis: Der BFH hat auch die weitreichende Rückwirkung der Neuregelung anerkannt, so dass Sie sich auch für Altjahre nicht mehr auf die günstige BFH-Rechtsprechung aus 2010 berufen können.