Der Bundesfinanzhof hatte mit Beschluss vom 25.04.2018 die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6% auf nachzuzahlende Steuern für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 in Zweifel gezogen. Das Bundesfinanzministerium hat hierauf mit BMF Schreiben vom 14.06.2018 reagiert und angeordnet, dass der BFH-Beschluss für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden sei, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfeststellung Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich sei dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt worden seien.

 

Das BMF betont aber, dass das Schreiben nicht dahingehend zu verstehen sei, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 S. 1 AO bezweifeln würden. Es sei ungewiss, wie das Bundesverfassungsgericht in den bei ihm nunmehr anhängigen Verfahren entscheiden würde.

 

Für Verzinsungszeiträume vor dem 01.04.2015 sei hingegen keine Vollziehungsaussetzung zu gewähren.