Seit 2008 ist der Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften allein davon abhängig, ob Anteile an der Gesellschaft veräußert werden. Eine Überführung von überwiegend neuem Betriebsvermögen in die Gesellschaft ist nicht länger maßgeblich.

Die entsprechende Vorschrift des Körperschaftsteuergesetzes lässt einen großen Interpretationsspielraum zu. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte deshalb im Juli 2008 ein Schreiben zur Auslegung der Vorschrift veröffentlicht. Seitdem hat sich jedoch viel getan. Neben mehrfacher Änderung des Gesetzes hat der Bundesfinanzhof (BFH) hierzu zahlreiche Urteile gefällt.

Die Finanzverwaltung möchte ihre Lesart daher jetzt aktualisieren und hat den Entwurf eines neuen Schreibens vorbereitet, der den maßgeblichen Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme übersandt wurde. In dem Entwurf sind insbesondere folgende neue Lesarten des BMF wichtig:

  • Konzernklausel: Wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns sollen nicht mit einem Verlustuntergang bestraft werden. Sofern an dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person beteiligt ist, bleibt der Verlust erhalten. Eine Personengesellschaft oder ein anderer Personenzusammenschluss kann jedoch nicht dieselbe Person in diesem Sinne sein. Steht also eine Personengesellschaft an der Spitze eines Konzerns, ist diese Klausel nicht anwendbar.
  • Unterjähriger Beteiligungserwerb: In diesen Punkt hat die Verwaltung ihre Meinung an ein positives Urteil des BFH angepasst. Bislang vertrat sie die Auffassung, dass ein bis zum Beteiligungserwerb entstandener Gewinn nicht mehr mit dem Verlustvortrag, der untergeht, verrechnet werden kann. So mussten auf den Gewinn noch Steuern gezahlt werden. Da die Finanzverwaltung nun umgedacht hat, ist eine Verlustverrechnung noch möglich.

Beispiel: Eine GmbH hat zum 31.12.2013 einen Verlustvortrag von 200.000 €. Am 01.04.2014 wurden alle Anteile an der GmbH an einen Erwerber verkauft. Im ersten Quartal 2014 erwirtschaftete die Gesellschaft einen Gewinn von 30.000 €.

Nach neuer Verwaltungsauffassung kann der Gewinn von 30.000€ mit dem Verlustvortrag verrechnet werden.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Verbände zu dem Entwurf Stellung nehmen und welche Änderungen sich bis zur endgültigen Fassung noch ergeben werden.