Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mehrere Fahrzeuge, die dieser auch privat nutzen darf, ist die sog. 1%-Regelung für jedes Fahrzeug anzuwenden, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Der Arbeitnehmer spare die Kosten, die er sonst bei Vorhaltung mehrerer Fahrzeuge selbst tragen müsste. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer von den Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch macht. Die 1%-Regelung ist nach neueren Urteilen auch sonst bereits anzuwenden, wenn die Privatnutzung eines Dienstwagens erlaubt ist, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer dies nutzt. Will ein Arbeitnehmer die mehrfache Anwendung der 1%-Regelung abwenden, bleiben ihm zwei Möglichkeiten: Er kann für jedes Fahrzeug ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Führt er nur für eines ein solches, bleibt es für die anderen Fahrzeuge bei der 1%-Regelung. Der Arbeitnehmer kann aber auch mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass er nur eines der Fahrzeuge privat fahren darf. Dann ist für die anderen die 1%-Regelung nicht anzuwenden. Auch dies hatte das Gericht für ein Dienstfahrzeug bereits so entschieden.

Bisher wendet die Finanzverwaltung bei mehreren Fahrzeugen die 1%-Regelung nur für das am meisten privat genutzte Fahrzeug an, wenn nur der Arbeitnehmer selbst, nicht auch seine Angehörigen oder Lebenspartner die Fahrzeuge nutzen. Möglicherweise wird sich dies ändern.