Zur Frage, wann bei Arbeitnehmern für die private Nutzung eines Dienstwagens die 1%-Regelung anzuwenden ist, wenn er kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung teilweise geändert.
Es gilt nun Folgendes:
Hat der Arbeitgeber die Privatnutzung gestattet, ist die 1% Methode anzuwenden. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch tatsächlich privat genutzt hat. Bereits die Möglichkeit der privaten Nutzung stelle einen geldwerten Vorteil dar, da der Arbeitnehmer die Kosten für Bereithaltung eines eigenen Fahrzeugs spare. Der Arbeitnehmer wird nicht mehr mit dem Einwand gehört, er habe das Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt, z. B. weil ihm hierfür ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand.
Andererseits hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass bei einem Verbot von Privatfahrten diese nicht unterstellt werden dürfen. Bei verbotswidrigen Privatfahrten müsste ein Arbeitnehmer arbeits- und strafrechtliche Folgen befürchten. Es gebe keinen Erfahrungssatz oder Anscheinsbeweis dafür, dass ein Arbeitnehmer sich hierüber hinwegsetze. Verbotswidrige Privatfahrten dürfen vom Finanzamt auch dann nicht unterstellt werden, wenn das Verbot nicht überwacht wird.
Hinweis: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind keine Privatnutzung in obigem Sinne. Die Erlaubnis zu diesen Fahrten führt allein nicht zur Anwendung der 1%-Regelung. Von einem Verbot von Privatfahrten mit dem Dienstwagen ist arbeitsrechtlich bereits auszugehen, wenn die Privatfahrten nicht ausdrücklich gestattet sind. Sicherheitshalber sollte man Privatfahrten aber ggf. ausdrücklich verbieten, wenn man die 1%-Regelung vermeiden will.