Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die 1%-Regelung nicht für betriebliche Fahrzeuge anzuwenden, die für eine Nutzung zu Privatfahrten nicht geeignet sind, z.B. für Lkw.

Dies hat der Bundesfinanzhof nun eingeschränkt. Der Unternehmer muss im Einzelfall ggf. darlegen, warum er ein solches Fahrzeug nicht für Privatfahrten nutzt. Kommt er dem nicht nach, kann auch für einen Lkw die 1%-Methode anzusetzen sein.