Abfindungen, die ein Arbeitnehmer  für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält, können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden, wenn sie zusammengeballt in nur einem Veranlagungszeitraum zufließen.

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) weist in einer aktuellen Pressemitteilung darauf hin, dass der Bundesfinanzhof eine ermäßigte Besteuerung kürzlich in einem Fall abgelehnt hat, in dem ein 12,6%iger Teil einer Abfindung in einem anderen Jahr als die Hauptleistung ausgezahlt worden war. Daher rät der Verband der Arbeitnehmern, mit ihrem Arbeitgeber die Auszahlung in nur einem Kalenderjahr zu vereinbaren. Zudem sollten die Arbeitsparteien möglichst vertraglich regeln, dass die Abfindung erst im Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Auszahlung kommt, sofern der Arbeitnehmer in diesem Jahr geringere Einkünfte erwartet (z.B. wegen Arbeitslosigkeit). So lassen sich günstige Progressionseffekte ausnutzen.

Beispiel: Der ledige Herr Mustermann unterschreibt 2012 eine Aufhebungsvereinbarung und erhält für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung von 40.000 €. Sein zu versteuerndes Einkommen beläuft sich im Jahr 2012 auf 45.000 € und im Jahr 2013 auf 20.000 € (jeweils ohne Abfindung).

Je nach vereinbarter Auszahlungsvariante ergibt sich für ihn folgende Steuerlast:

 

festegesetzte Einkommen-
steuer einschließlich SolZ in 2012 2013 gesamt
Variante 1: Die Abfindung
wird in zwei Raten à 20.000€
in 2012 und 2013 ausgezahlt
(keine Zusammenballung) 20.180 € 9.477 € 29.657 €
Variante 2: Die Abfindung
wird in voller Höhe in 2013
ausgezahlt. 11.467 € 14.972 € 26.439 €

 

 

Die Vergleichsberechnung zeigt, dass sich allein durch die günstige Wahl des Zahlungszeitpunktes eine Steuerersparnis von 3.218€ erzielen lässt.