Ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag wegen der verspäteten Abgabe einer Steuererklärung zu zahlen ist, lag bislang im Ermessen der Finanzämter. Konnte der Steuerzahler tragfähige Gründe für die Verspätung vortragen (z.B. eine schwere Krankheit), ließ sich der Zuschlag noch abwenden.
Ab dem Steuerjahr 2018 wird diese Ermessensentscheidung nun weitgehend durch feste Vorgaben ersetzt. Wird die Einkommensteuererklärung nicht fristgerecht abgegeben, berechnet das Finanzamt ab März 2020 zwangsläufig mindestens 25 € pro angefangenem Monat der Verspätung. Über den Mindestzuschlag von 25 € hinaus kann das Finanzamt den Zuschlag auf bis zu 0,25 % der festgesetzten Steuer festsetzen.
Steuerzahler, die ihre Erklärungen für 2018 in Eigenregie erstellen und diese nach dem 31.07.2019, aber noch vor dem 01.03.2020 abgeben, können auf Nachsicht des Finanzamts hoffen, da die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in diesen Fällen noch nach wie vor eine Ermessensentscheidung ist. Wer der Festsetzung eines Zuschlags aber sicher entgehen möchte, sollte rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.