Der 25%ige Abgeltungsteuersatz darf nach dem Einkommensteuergesetz nicht zur Anwendung kommen, wenn eine Kapitalgesellschaft bestimmte Kapitalerträge an einen Anteilseigner zahlt, der zu mindestens 10 % an jener beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist. Letztere Variante hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil erheblich eingeschränkt.
Im Urteilsfall hatte eine Großmutter einer GmbH ein festverzinsliches Darlehen gewährt, an der ihre beiden Enkel (zu je 36 %) und ihre Tochter (zu 28%) beteiligt waren. Die erhaltenen Zinsen sollte sie nach Auffassung des Finanzamtes mit ihrem (höheren) persönlichen Steuersatz versteuern. Eine ermäßigte 25%ige Besteuerung versagte das Amt, da es sich nach dessen Ansicht um nahestehende Personen handelte.
Der BFH sprach der Frau dagegen den günstigeren Tarif zu und urteilte, dass die beteiligten Personen keine einander nahestehenden Personen im Sinn der Ausschlussregelung sind. Von einem solchen Näheverhältnis ist nur auszugehen, wenn
- eine beteiligte Person auf die andere einen beherrschenden Einfluss ausüben kann,
- dieser Einfluss durch einen Dritten auf beide Beteiligten ausgeübt werden kann,
- eine der Personen bei der Vereinbarung der Bedingungen imstande ist, Einfluss auf die anderen Personen auszuüben , der außerhalb dieser Geschäftsbeziehungen liegt, oder
- eine der Personen ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass die andere Person Einkünfte erzielt.
Der BFH sah im Urteilsfall keine dieser Varianten als erfüllt an.
Hinweis: Allein die Tatsache, dass Gläubiger und Anteilseigner aus der gleichen Familie stammen, führt also nicht dazu, dass es sich um ,, nahestehende Personen“ im einkommensteuerlichen Sinn handelt. Demnach können auch Darlehensverhältnisse unter Angehörigen zu einer ermäßigten 25%igren Besteuerung der Kapitalerträge führen.