Eine der wichtigsten Eigenschaften der Steuerbilanz ist die periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen anhand wirtschaftlicher Gesichtspunkte. Das soll heißen, für die Gewinnauswirkung ist der Zu- oder Abfluss von Erträgen und Aufwendungen völlig unbedeutend, es kommt auf deren wirtschaftliche Zugehörigkeit an.

Demzufolge gibt es in der Bilanz zahlreiche antizipative (Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen usw.) und transitorische (aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten, ARAP/PRAP) Posten. Grundsätzlich ist insbesondere bei Rechnungsabgrenzungsposten jeder Euro dort zu allokieren, wo er wirtschaftlich hingehört.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat aber nunmehr mit seinem Urteil die Anwendung des ARAP vereinfacht und beruft sich dabei auf den Wesentlichkeitsgrundsatz. Nach Ansicht der Richter muss ein ARAP nicht gebildet werden, wenn der in das nächste Wirtschaftsjahr zu übertragende Wert des einzelnen Abgrenzungspostens nicht höher als die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ist. Diese Grenze liegt derzeit bei 410 €.