Das Amtshilfeumsetzungsgesetz enthält auch wichtige Änderungen bei der Umsatzsteuer.

 

Danach sind in Rechnungen ggf. zusätzliche Angaben in vorgeschriebener Formulierung erforderlich:

 

– Übernimmt der Kunde die Abrechnung, muss das Dokument die Bezeichnung „Gutschrift“ enthalten.

– Reisebüros haben mit dem Vermerk „Sonderregelung für Reisebüros“ auf die Margenbesteuerung hinzuweisen.

– Soweit Händler die so genannte Differenzbesteuerung anwenden, muss die Rechnung den Zusatz „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ enthalten.

– Geht die Steuerschuldnerschaft auf den Kunden über, muss die Rechnung die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten.

 

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen, bei denen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht, muss bis zum 15. des auf den Leistungsmonat folgenden Monats eine Rechnung erstellt werden.

 

Der Leistungsort wird für bestimmte Leistungen an juristische Personen neu geregelt. Bei Leistungen an juristische Personen, die Unternehmer sind, die Leistung aber für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen, ist bisher Leistungsort der Sitz des leistenden Unternehmers, wenn keine Sonderregelung eingreift. Künftig ist Leistungsort der Sitz des Kunden, wie bei Leistungen an andere Unternehmer. Dies gilt dann also bei Leistungen an juristische Personen, die Unternehmer sind, sowohl für deren unternehmerischen wie für deren nichtunternehmerischen Bereich. Ausgenommen davon sind Leistungen für den privaten Bedarf des Personals, insoweit ist der Sitz des leistenden Unternehmers maßgebend.

 

Die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer wird nun am Sitz des Kunden erbracht. Bei langfristiger Vermietung von Sportbooten an Nichtunternehmer ist künftig Leistungsort der Ort, an dem das Boot zur Verfügung gestellt wird, wenn der leistende Unternehmer dort auch seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat. (ab Verkündung des Gesetzes)

 

Die Steuerbefreiung für Leistungen bei integrierter ärztlicher Versorgung wurde erweitert. (ab 01.07.2013)

 

Bestimmte infektionshygienische Leistungen von Ärzten werden in die Umsatzsteuerbefreiung einbezogen. (ab 01.07.2013)

 

Betreuungsleistungen nach § 1896 ff BGB (rechtliche Betreuung) werden in die Umsatzsteuerbefreiung aufgenommen. Ferner wird bei bestimmten Betreuungsleistungen die sog. Sozialgrenze von 40 % auf 25 % gesenkt. (ab 01.07.2013)

 

Die Umsatzsteuerbefreiung für Theater, Orchester u. a. in bestimmten Fällen erstreckt sich auch auf Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen. (ab 01.07.2013)

 

Einrichtungen, die als Vormünder nach § 1773 BGB eingesetzt werden, werden in die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Jugendhilfe eingeschlossen. (ab 01.07.2013)

 

Die Umsatzsteuerermäßigung für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke wird nicht mehr für gewerbliche Händler gewährt. Dies soll durch eine neue Pauschalierung gemildert werden. Die steuerpflichtige Marge kann mit 30 % des Verkaufserlöses angesetzt werden, wenn der Einkaufspreis nicht ermittelbar oder unbedeutend ist. (ab 01.01.2014)

 

Der Vorsteuerabzug für Einfuhrlieferungen ist nicht mehr davon abhängig, dass die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet worden ist.

 

Hinweis: Gestrichen wurden die ursprünglich geplanten Neuregelungen der umsatzsteuerlichen Befreiung für Bildungseinrichutngen sowie die Neuregelungen der Umsatzsteuerbefreiungen für Wohlfahrtsleistungen.