Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom Juni dieses Jahres wurden auch mehrere Änderungen bei der Erstellung umsatzsteuerlicher Rechnungen eingeführt. Hierzu nimmt die Finanzverwaltung in einem ausführlichen Erlass Stellung. Er behandelt unter anderem folgende Punkte:

 

Änderungen bei der Rechnungserstellung: Gutschriften

Wird mittels einer Gutschrift durch den Kunden abgerechnet, muss das Dokument nun die Angabe „Gutschrift“ enthalten. Fehlt diese, führt dies allein aber nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs beim Kunden. Wird eine Korrektur oder Stornierung der ursprünglichen Rechnung als „Gutschrift“ bezeichnet (sog. kaufmännische Gutschrift), obwohl umsatzsteuerlich keine Gutschrift vorliegt, hat dies für die Umsatzsteuer keine Folgen. Diese kaufmännische Gutschrift wird daher nicht einer Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis gleichgestellt.

Wird in einem Dokument sowohl über empfangene Leistungen mittels Gutschrift abgerechnet als auch über ausgeführte Leistungen, werden also eine Rechnung und Gutschrift zusammengefasst, muss das Dokument ebenfalls die Bezeichnung „Gutschrift“ enthalten. Aus dem Dokument muss zweifelsfrei hervorgehen, über welche Umsätze durch Gutschrift abgerechnet wird und über welche durch Rechnung. Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen sind unzulässig.

 

Rechnung bei Übergang der Steuerschuld

In bestimmten Fällen geht die Steuerschuld auf den Kunden über. Dann muss die Rechnung den Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Zulässig ist auch eine entsprechende Formulierung in einer anderen Amtssprache der EU, z. B. „Reverse Charge“. Die genannte Angabe in der Rechnung ist auch erforderlich, wenn ein im Inland ansässiger Unternehmer einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausführt, an dem eine Betriebsstätte in diesem Staat nicht beteiligt ist, und wenn die Steuerschuld auf den Kunden übergeht.

 

Rechnung bei umsatzsteuerlicher Sonderregelung

Wenn die entsprechende Sonderregelung angewendet wurde, muss eine Rechnung eine der folgenden Angaben in vorgeschriebener Formulierung enthalten:

– „Sonderregelung für Reisebüros“

– „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“

– „Kunstgegenstände/Sonderregelung“

– „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“

Auch hier kann die entsprechende Bezeichnung in einer anderen Amtssprache verwendet werden.

Bei der genannten Sonderregelung für Reisebüros un der Differenzbesteuerung für Gebrauchtwagen, Kunstgegenstände usw. ist ein Ausweis der Steuer nicht zulässig.

 

Maßgebendes Recht für Ausstellung von Rechnungen

Für die Ausstellung einer Rechnung oder Gutschrift ist grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaates der EU maßgebend, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Es gilt folgende Ausnahme:

Wenn der leistende Unternehmer in einem anderen Staat der EU ansässig ist und einen Umsatz im inland ausführt, für den der Kunde die Steuer schuldet, gilt das Recht des Mitgliedstaates, in dem der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von welcher der Umsatz ausgeführt wurde. Hat er keinen Sitz, ist stattdessen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt maßgebend.

Vereinbaren in diesem Fall die Parteien eine Abrechnung durch Gutschrift, also durch den Kunden, ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Im Ergebnis ist also in diesen Fällen das Recht des Staates maßgebend, in dem der Aussteller des Abrechnungsdokuments ansässig ist, sei dies eine Gutschrift oder eine Rechnung.

Das Ausgeführte gilt entsprechend, wenn ein inlänischer Unternehmer einen Umsatz in einem anderen Staat der EU ausführt, für den die Steuerschuld auf den Kunden übergeht.

 

Zeitpunkt der Rechnungsausstellung

Rechnungen sind in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen. Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist die Rechnung bereits am 15. Tag des Folgemonats, an dem die Lieferung ausgeführt worden ist, zu erteilen. Diese Frist gilt nun auch bei Ausführung einer sonstigen Leistung innerhalb eines anderen Mitgliedstaates der EU, für die der Leistungsempfänger (Kunde) die Steuer schuldet. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die Nichteinhaltung dieser Fristen keine Ordnungswidrigkeit ist, die mit Bußgeld geahndet werden könnte.

 

Übergangsregelung für neue Rechnungsanforderungen

Die neuen Vorschriften für Ausstellung von Rechnungen gelten für Umsätze, die ab dem 30.06.2013 ausgeführt werden. Für Rechnungen, die bis einschließlich 31.12.2013 ausgestellt werden, nimmt die Finanzverwaltung es hin, wenn dies noch nach bisherigem recht geschieht.