Kleine und mittlere Betriebe können die steuermindernde Wirkung von betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag bilden. Mit diesem Abzugsposten können Betriebe bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bereits vor dessen Anschaffung gewinnmindernd abziehen. Die Steuerlast lässt sich so frühzeitig mindern, so dass der Betrieb seine Liquidität verbessert und sich damit einen finanziellen Spielraum für den Erwerb des Wirtschaftsguts schafft.

Bilanzierende Gewerbetreibende und Selbständige dürfen allerdings nur dann einen Investitionsabzugsbetrag bilden, wenn ihr Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 € beträgt. Ob dieses Betriebsgrößenmerkmal überschritten wird, muss am Schluss des Wirtschaftsjahres geprüft werden, in dem der Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden soll.

Hinweis: Ermitteln Gewerbetreibende und Selbständige ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung, müssen sie eine Gewinngrenze von 100.000 € pro Jahr einhalten, um einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen zu können.

Bilanzierende Betriebe sollten beachten, dass ihnen die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags verwehrt werden kann, wenn sie Anspruch auf eine staatliche Investitionszulage haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass auch dieser Anspruch in das maßgebliche Betriebsvermögen einzurechnen ist und daher dazu beitragen kann, dass das Betriebs- größenmerkmal überschritten wird.

Geklagt hatte eine bilanzierende Kommanditgesellschaft, der eine staatliche Investitionszulage von 40.000 € zustand. Das Finanzamt lehnte die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ab und wies darauf hin, dass das Betriebsvermögen zusammen mit dem Zulagenanspruch die zulässige Betriebsvermögensgrenze überschreite. Der BFH teilte diese Auffassung und erklärte, dass der Anspruch auf Investitionszulage eine Forderung des Umlaufvermögens und Bestandteil des – für die Steuerbilanz maßgeblichen – Betriebsvermögensvergleichs sei. Das Investitionszulagengesetz regele zwar, dass die Zulage nicht zu den steuerlich relevanten Einkünften gehöre, hieraus dürfe aber nicht abgeleitet werden, dass die Zulagengewährung überhaupt keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen habe oder nicht zum steuerbilanziellen Betriebsvermögen gerechnet werde.