Der Vorsteuerabzug ist für Unternehmen sehr wichtig, weil er sie von der Umsatzsteuer entlastet. Er stellt aber auch eine Gefahr für das Steuersystem dar, denn die Umsatzsteuererstattung machen sich zuweilen auch Kriminelle zunutze. Da Vorsteuern auch dann erstattet werden, wenn der leistende Unternehmer als Steuerschuldner die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat, kann es zu einem entsprechenden Verlust beim Fiskus kommen. Daher schaut das Finanzamt beim Vorsteuerabzug sehr genau hin.

Oft bedienen sich die Betrüger gutgläubiger Unternehmen, indem sie sie als sogenannte Buffer in Lieferketten einschalten. Diese wissen dann gar nicht, dass die durchgehandelte Ware Teil eines größeren Umsatzsteuerbetrugs ist. Die Ungewissheit allein schützt sie aber nicht: Auch eine fahrlässige Beteiligung an einem Umsatzsteuerbetrug kann zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen.

Dafür reicht es aus, wenn der Buffer hätte erkennen müssen, dass er Teil eines Umsatzsteuerbetrugs ist. Das hat der Bundesfinanzhof kürzlich wieder bestätigt. Der Unternehmer aus dem Urteilsfall hatte nicht genau genug geprüft, ob es sich bei seinem Geschäftspartner um ein Scheinunternehmen handelt.

Hinweis: Vor allem bei kleineren Lieferanten ist es ratsam, den Hintergrund etwas näher zu beleuchten. Aber auch bei Geschäftsbeziehungen, die noch nicht so lange bestehen, ist Vorsicht geboten.