Gibt ein Freiberufler seine berufliche Tätigkeit auf, muss er einen Aufgabegewinn ermitteln und versteuern. Befindet sich ein häusliches Arbeitszimmer in seinem Betriebsvermögen, muss er auch den Wertzuwachs dieses Raums erfassen. Wird der Raum in das Privatvermögen überführt, ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert des Raums in den Aufgabegewinn einzubeziehen.

Ein Ingenieur aus Hessen hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) den Versuch unternommen, seinen Aufgabegewinn um steuerlich wirkungslos gebliebene Abschreibungsbeträge für sein Arbeitszimmer zu mindern. Er hatte 2001 seine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als beratender Ingenieur aufgegeben und sein beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt. Die Abschreibung für den seit 1997 genutzten Arbeitsraum hatte sich insgesamt auf rund 33.600 € belaufen. Steuermindernd hatte sich dieser Betrag aber kaum ausgewirkt, da für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers – einschließlich der Abschreibung – eine steuerliche Abzugsbeschränkung galt (wegen eines fehlenden Tätigkeitsmittelpunkts im Arbeitszimmer).

Der Ingenieur vertrat vor dem BFH die Ansicht, dass die steuerlich wirkungslos gebliebenen Abschreibungsbeträge den Buchwert des Arbeitszimmers nicht mindern dürften, so dass sich der Aufgabegewinn reduziere. Der BFH urteilte jedoch, dass die während der aktiven freiberuflichen Tätigkeit geltenden steuerlichen Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer keinen Einfluss auf die Höhe des Aufgabegewinns haben. Der bei der Gewinnermittlung anzusetzende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers muss demnach um die reguläre gesetzliche Abschreibung gemindert werden. Der BFH verwies darauf, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hier auch nichtabziehbare Abschreibungsbeträge einfließen.