Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft, z. B. eine OHG oder KG, wird steuerlich als Übertragung des Einzelunternehmens auf die neugegründete Gesellschaft gesehen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Aufnahme von Angehörigen in ein bisheriges Einzelunternehmen. Diese ist zu Buchwerten möglich, soweit der bisherige Einzelunternehmer Beteiligungsrechte an der Gesellschaft erhält in Form eines Kapitalkontos.

Häufig will der Inhaber sein Unternehmen nicht ausschließlich gegen eine Gutschrift auf seinem Kapitalkonto übertragen, sondern er möchte auch eine Darlehensforderung gegen die Personengesellschaft gutgeschrieben erhalten. Nach Meinung der Finanzverwaltung war jedoch bei Begründung einer Darlehensforderung eine Übertragung zu Buchwerten, also ohne Versteuerung stiller Reserven, nicht möglich. Die stillen Reserven mussten zumindest teilweise versteuert werden, je nach Höhe des Buchwertes des Unternehmens, dessen stillen Reserven, Höhe des gewährten Kapitalkontos und Höhe der Darlehensforderung.

Der Bundesfinanzhof hat nun günstiger entschieden. Eine Versteuerung stiller Reserven ist solange nicht erforderlich, wie das erhaltene Kapitalkonto und die Darlehensforderung zusammen den Buchwert des eingebrachten Unternehmens nicht übersteigen.