Unterhalten Sie als Unternehmer Betriebsstätten im europäischen Ausland? Dann müssen Sie für Wirtschaftsjahre, die ab dem 01.01.2015 beginnen, die neuen Grundsätze der Betreibsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) anwenden. Gleiches gilt für europäische Unternehmer, die in Deutschland Betriebsstätten haben.
Grundsätzlich ist diese Neuerung zu begrüßen, denn sie bedeutet vor allem, dass Gewinne jeweils in dem Land versteuert werden sollen, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Obwohl Stammhaus und Betriebsstätte rechtlich zusammengehören, sollen sie bei der steuerlichen Gewinnaufteilung als getrennte Unternehmen behandelt werden. Entsprechend müssen die Leistungsbeziehungen zwischen diesen wie zwischen fremden Dritten gestaltet sein.
Konkret muss ab 2015 für jede Betriebsstätte eine sogenannte Hilfs- und Nebenrechnung erstellt werden -grob gesagt eine Bilanz bzw. Einnahmeüberschussrechnung. Das hört sich erst einmal einfach an, kann im Detail aber Schwerstarbeit bedeuten.
Denn die Verordnung enthält einige unbestimmte Rechtsbegriffe: Sind etwa mehrere Betriebsstätten in einen Geschäftsvorfall verwickelt, wird zwecks Gewinnaufteilung auf die ,,größte Bedeutung der Personalfunktion“ abgestellt. Mit ,,Personalfunktion“ sind dabei alle Geschäftstätigkeiten gemeint, die das Unternehmenspersonal für das Unternehmen ausführt.
Kommt der Personalfunktion einer Betriebsstätte die ,,größte Bedeutung“ zu, entstehen die Chancen und Risiken an diesem Ort. Entsprechend sollen auch die Gewinne oder Verluste ihre steuerliche Wirkung hier entfalten. Wie sich diese ,,größte Bedeutung“ bestimmt, ist aber nicht klar definiert.
Einige Branchen werden in der BsGaV dagegen mit besonderen Bestimmungen bedacht. Dies gilt insbesondere für Banken, Versicherungen, Bau- und Montageunternehmen sowie Explorationsunternehmen.
Hinweis: Aller Anfang ist schwer. Sind Sie von der Verordnung betroffen, legen wir Ihnen vor allem zu Beginn der Umsetzung intensiven Kontakt mit uns ans Herz. Die Neben- und Hilfsrechnungen müssen umfangreich begründet und dokumentiert werden. Wir erwarten hier noch weitere Klarstellungen durch die Finanzverwaltung. Auf jeden Fall müssen Bilanzierer zum 01.01.2015 eine Eröffnungsbilanz für ihre ausländische Betriebsstätte erstellen.