Erhalten Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern Personalrabatte, können sie hierfür einen Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Bis zu dieser Wertgrenze bleiben die bezogenen Vorteile dann (lohn-)steuerfrei.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Waren und Dienstleistungen, die er dem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos überlässt, nicht überwiegend für den Bedarf seiner Belegschaft herstellt, vertreibt oder erbringt. Die Waren und Dienstleistungen müssen zur regulären, auf dem Markt verfügbaren Produktpalette des Arbeitgebers gehören.
Ein hessisches Finanzamt hat dieses „Marktargument“ kürzlich bemüht, um den Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) abzuerkennen. Im zugrundeliegenden Fall erhielt ein Ruhestandsbeamter des Bundeseisenbahnvermögens von der DB AG 2014 diverse Tagesfreifahrt scheine für den Regional- und Fernverkehr. Das Finanzamt erfasste den Vorteil aus den Fernverkehrstickets als steuerpflichtigen geldwerten Vorteil mit dem Argument, Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr würden nur Mitarbeitern der DB AG angeboten, nicht jedoch „normalen“ Bahnkunden. Für diese Freifahrten sei daher kein Rabattfreibetrag anwendbar.
Der Bundesfinanzhof urteilte jetzt allerdings, dass auch die Fernverkehrstickets unter den Rabattfreibetrag fallen. Zwar waren die Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr tatsächlich nicht „fremden Letztverbrauchern“ im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten worden. Hierauf kam es nach Gerichtsmeinung aber nicht an, da sich die Anwendung des Rabattfreibetrags nicht nach der Art der Fahrberechtigung richte, sondern nach der Beförderungsleistung.