Das Umsatzsteuerrecht sieht bei Gegenständen, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden, ein Wahlrecht vor: Der Unternehmer kann entscheiden, ob er den Gegenstand ganz, gar nicht oder nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmensvermögen zuordnen möchte (Zuordnungswahlrecht).

Beispiel: Unternehmer U kauft einen neuen PC für 1.190€. Er möchte den Computer sowohl unternehmerisch als auch privat nutzen. Er geht davon aus, dass er ihn zu ca. 70% unternehmerisch nutzen wird. U kann sich entscheiden: Ordnet er den PC vollständig seinem Unternehmensvermögen zu, kann er den vollen Vorsteuerabzug von 190€ geltend machen. Unterlässt er die Zuordnung, kann er gar keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Ordnet er den Rechner lediglich entsprechend seiner voraussichtlichen unternehmerischen Nutzung zu, kann er 70% der Vorsteuer abziehen. Stellt sich allerdings später heraus, dass er den Computer doch zu mehr als 70% unternehmerisch nutzt, ist der darüber hinausgehende Vorsteuerabzug verloren.

In der Praxis ist es daher sinnvoll, einen gemischt genutzten Gegenstand voll dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, damit keine Vorsteuer verlorengeht.

Das Zuordnungswahlrecht hat allerdings  Grenzen. Wird ein Gegenstand zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt, kann überhaupt keine Vorsteuer abgezogen werden. Ein Vorsteuerabzug ist dann auch für die anteilige unternehmerische Nutzung ausgeschlossen. Dies hat der Bundesfinanzhof erst kürzlich wieder bestätigt. In dem Streitfall war das besonders ärgerlich, da es um hohe Vorsteuerbeträge aus dem Bau eines Gebäudes ging.