Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann im Hinblick auf die beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der zugrundeliegende Leistungsabzug zu übertragbaren Vermögenswerten führen soll – mit dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) hat ein Gründer aus Nordrhein- Westfalen einen Rechtsstreit gegen sein Finanzamt verloren.

Er wollte als Alleingesellschafter eine GmbH ins Leben rufen und über diese Gesellschaft später die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben. Sowohl die GmbH-Gründung als auch der Unternehmenskauf bleiben letztlich aus; in der Gründungsphase hatte der Gründer jedoch Leistungen einer Unternehmensberatung und eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, für die er in seiner Umsatzsteuererklärung einen Vorsteuerabzug beanspruchte. Der BFH entschied allerdings, dass der Gründer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war:

  • Ein Recht zum Vorsteuerabzug ließ sich zunächst einmal nicht aus der eigenen unternehmerischen Tätigkeit des Gründers herleiten, weil er nicht beabsichtigt hatte, als Einzelunternehmer tätig zu werden.
  • Auch in seiner Stellung als künftiger Gesellschafter der zu gründenden GmbH war er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hierfür voraussetzt, dass die Beteiligung mit (un-) mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht und der Gesellschafter entgeltliche Leistungen an die GmbH erbringen will. Hierfür gab es jedoch keine Anhaltspunkte.
  • Ein Vorsteuerabzug kann nach der EuGH-Rechtsprechung zwar auch dann eröffnet sein, wenn durch die bezogenen Leistungen Vermögenswerte entstehen, die später auf die neu gegründete GmbH übertragen werden können. Diese Übertragung von Investitionsgütern war im Urteilsfall nicht möglich, weil die strittigen Beratungsleistungen – anders als beispielsweise Grundstücke – nicht auf die GmbH übertragen werden können.

 

Hinweis: Der Vorsteuerabzug scheitere also nicht an der fehlgeschlagenen GmbH- Gründung, sondern an dem Umstand, dass die Beratungsleistungen nicht als Investitionsgüter übertragungsfähig waren. Hätte der Gründer beabsichtigt, das Unternehmen selbst zu kaufen und als Einzelunternehmen zu betreiben, wäre er im Übrigen zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen – auch bei fehlgeschlagener Unternehmensgründung.