Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft führen beim Gesellschafter in der Regel zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen. Bei der Kapitalgesellschaft unterliegen sie zunächst dem Kapitalsteuerabzug (Abgeltungsteuer). Die Einbehaltung der Abgeltungsteuer führt dazu, dass der Gesellschafter die Ausschüttung nicht mehr in seiner Steuererklärung angeben muss.
Von der Steuerpflicht gibt es eine wichtige Ausnahme, wenn es sich nicht um die Ausschüttung von Gewinnen, sondern um die Rückgewähr von Einlagen handelt, die der Gesellschafter früher in die Gesellschaft eingezahlt hat. Das Problem ist, dass der Gesellschafter dies nicht erkennen kann, da er nur einen Geldbetrag auf seinem Konto gutgeschrieben bekommt. Daher hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die sogenannte Einlagenrückgewehr auf der Steuerbescheinigung vermerkt werden muss. Wird eine Steuerbescheinigung zu spät oder gar nicht ausgestellt, unterliegt die Ausschüttung stets der (Kapitalertrag-)Steuerpflicht.
In einem kürzlich entschiedenen Fall hatte eine GmbH im Jahr 2010 Einlagen an ihre Gesellschafter zurückgewährt. Leider hatte sie aber vergessen, eine Steuerbescheinigung hierüber auszustellen. Folglich setzte der Betriebsprüfer nachträglich Kapitalertragsteuer fest. Die GmbH klagte vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg mit der Begründung, dass die Vorschrift, die das Nachholen einer Steuerbescheinigung nicht anerkennt, verfassungswidrig sei. Das sahen die Richter jedoch anders und bestätigten die Vorgehensweise des Betriebsprüfers.
Hinweis: Stellen Sie bei einer Ausschüttung bitte stets zeitnah eine Steuerbescheinigung für den Gesellschafter aus und vermerken Sie darauf, ob die Ausschüttung aus Gewinnen der Gesellschaft stammt oder ob es sich um zurückgezahlte Einlagen handelt.