Wenn ein Unternehmer seinem Betrieb mehr Mittel entnimmt, als er einlegt und als Gewinn erwirtschaftet, kann er seine betrieblichen Schuldzinsen nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes nur beschränkt steuerlich abziehen. In diesem Fall liegen sogenannte Überentnahmen vor, die in der Regel pauschal mit 6 % dem steuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet werden müssen.

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Aussagen zum betrieblichen Schuldzinsenabzug nun überarbeitet und dabei die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berücksichtigt. Einige Aussagen im Überblick:

  • Fallen die Entnahmen höher aus als die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahres, liegen grundsätzlich Überentnahmen vor, so dass der Abzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen eingeschränkt ist. Das BMF weist darauf hin, dass auch ein Verlust unter den Begriff „Gewinn“ fällt.
  • Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten liegt vor, wenn ein Unternehmer kurzfristig Geldmittel in seinen Betrieb einlegt, nur um den beschränkten Abzug von Schuldzinsen zu umgehen.
  • Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind pauschal in Höhe von 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der verbliebenen Überentnahme oder abzüglich der verbliebenen Unterentnahme des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (kumulierte Überentnahme) zu nichtabziehbaren Betriebsausgaben umzuqualifizieren. Die kumulierte Überentnahme muss auf den kumulierten Entnahmenüberschuss begrenzt werden. Der kumulierte Entnahmenüberschuss wiederum errechnet sich aus den Entnahmen der Totalperiode abzüglich der Einlagen der Totalperiode; auszugehen ist dabei von einem Zeitraum ab Betriebseröffnung – frühestens aber ab dem 01.01.1999.Nicht von der Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen erfasst werden Zinsen, die für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagevermögen verwendet werden (Investitionsdarlehen). Auch Zinseszinsen von Investitionsdarlehen sind von der Abzugsbeschränkung ausgenommen. Demgegenüber sind Schuldzinsen, die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallen, nicht ungekürzt abziehbar.