Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von betrieblichen Veranstaltungen- wie Betriebsausflügen oder Betriebsfesten – seit dem 01.01.2015 geäußert. Die Vorsteuer aus den Kosten ist nur dann abzugsfähig, wenn die Veranstaltung überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Ein unternehmerisches Interesse nimmt das BMF bis zu einem Betrag von 110 € je Arbeitnehmer einschließlich Umsatzsteuer an.

Übersteigen die Aufwendungen diese Grenze, geht das BMF von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung aus. Die Vorsteuer aus den Eingangsleistungen, die für die Veranstaltung unmittelbar eingekauft wurden, kann dann nicht mehr abgezogen werden.

 

Beispiel: Unternehmer U macht mit seinen Arbeitnehmern einen Betriebsausflug. Die Kosten für die Abendveranstaltung einschließlich Speisen und Getränke betragen pro Mitarbeiter 80 € zuzüglich 15,20 € Umsatzsteuer. U kann die Umsatzsteuer von 15,20 € als Vorsteuer abziehen.

Hätte U Kosten von 160 € zuzüglich 30,40 € Umsatzsteuer pro Arbeitnehmer gehabt, wäre der Vorsteuerabzug nicht mehr möglich gewesen.

 

In dem Fall wie dem Letzteren unterstellt das BMF, dass die Zuwendungen zumindest durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer mitveranlasst sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Unternehmer mit dem Ausflug mittelbar das Betriebsklima fördern möchte. Der Bundesfinanzhof hat bereits 2010 entschieden, dass dieser mittelbare Zweck nicht zur unternehmerischen Veranlassung der Aufwendungen führt.