Gewerbetreibende, die ihre aktive Tätigkeit einstellen, müssen die in ihrem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven nicht aufdecken, wenn sie ihren Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus weiterverpachten (oder zumindest wesentliche Teile davon). Dieses Gestaltungsmodell wird von der Rechtsprechung aber nur solange anerkannt, wie der Gewerbetreibende gegenüber dem Finanzamt nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt. Tut er dies doch, werden die stillen Reserven aufgedeckt, so dass häufig ein hoher Aufgabegewinn entsteht.

Ob eine Betriebsaufgabeerklärung tatsächlich abgegeben wurde, musste der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Fall untersuchen, in dem eine Tochter von ihren Eltern zwei verpachtete Apotheken geerbt hatte. In der Einkommensteuererklärung 1998 aus 2000 machte die steuerlich beratene Tochter auf Nachfrage die Angabe, dass eine Apotheke bereits 1994 ins Privatvermögen übergegangen sei (Entnahme aus Betriebsvermögen). Das Finanzamt wertete diese Äußerung als Erklärung einer Betriebsaufgabe und setzte dementsprechend im Steuerbescheid 2000 einen Aufgabegewinn in Millionenhöhe an.

Der BFH lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass die Tochter mit ihrer Äußerung keine klare und eindeutige Aufgabeerklärung beim Eingang der Einkommensteuererklärung abgegeben hatte. Das Gericht erkannte in der Erklärung eher die Äußerung einer Rechtsansicht.

Hinweis: Erwägen Sie, Ihren Betrieb im Ganzen zu verpachten, sollten Sie sich vor einer Aufgabeerklärung oder einer als solche zu wertenden Äußerung unbedingt steuerfachkundigen Rat einholen.