Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. In zwei Entscheidungen vom 21.06.2018, die nunmehr veröffentlicht wurden, hat der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass es nicht mehr erforderlich sei, dass die Rechnung darüber hinaus einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt. Die Rechtsprechungsänderung ist für Unternehmer, die in Folge ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, von großer Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist bei ihnen regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen.
Im neuen Urteil des Bundesfinanzhofs erleichtern die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs insbesondere bei einer Bedarfsdeckung im Onlinehandel.