Wenn ein Unternehmen in finanzielle Nöte gerät, beteiligen sich dessen Gläubiger häufig mit einem Forderungsverzicht an der Rettung. Die steuerlichen Folgen dieser Hilfsmaßnahme würden die Sanierungsbemühungen allerdings schnell untergraben, denn durch den Schuldenerlass entsteht beim notleidenden Unternehmen ein Gewinn (Erhöhung des Betriebsvermögens), der der Besteuerung unterliegt. Damit ein Steuerzugriff die Sanierung nicht zunichtemacht, dürfen diese Gewinne nach dem sogenannten Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums in bestimmten Fällen unbesteuert bleiben.
In einer vielbeachteten Grundsatzentscheidung hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) den Sanierungserlass nun als unrechtmäßig eingestuft. Denn der Gesetzgeber hat die gesetzlich verankerte Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne bereits 1997 abgeschafft und die Finanzverwaltung war nicht dazu berechtigt, die Gewinne fortan aufgrund einer eigenen Entscheidung von der Besteuerung auszunehmen. Der BFH sieht in diesem Alleingang einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Hinweis: Durch diese Entscheidung des Großen Senats werden Billigkeitsmaßnahmen nicht generell unzulässig. Ein Steuererlass auf Sanierungsgewinne aufgrund persönlicher Billigkeitsgründe ist weiterhin möglich. Wenig erfolgsversprechend erscheint es nun allerdings, eine aus dem Sanierungserlass folgende Steuerbegünstigung über eine finanzgerichtliche Klage durchzusetzen.