Bildungseinrichtungen sind seit 2014 steuerlich als erste Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn sie zum Zweck eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht werden (außerhalb eines Dienstverhältnisses). Dies hat für Auszubildende und Studierende den Nachteil, dass sie ihre Fahrten zur Bildungseinrichtung nur noch mit der Pendlerpauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer absetzen können und nicht mehr nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nun in der Regel nicht mehr in Betracht, da wegen der ersten Tätigkeitsstätte keine steuerliche Auswärtstätigkeit begründet werden kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine Bildungseinrichtung auch dann eine erste Tätigkeitsstätte ist, wenn sie lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird.
Geklagt hatte ein Mann, der einen viermonatigen Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit besucht hatte. Die Kosten für die Unterkunft am Lehrgangsort sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate wollte er als Werbungskosten berücksichtigt wissen. Er war der Ansicht, dass er wegen der kurzen Lehrgangsdauer keine erste Tätigkeitsstätte begründet hatte. Der BFH teilte diese Ansicht jedoch nicht und erklärte, dass die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich sei. Das Einkommensteuergesetz verlange keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme. Es sei für die Einordnung als erste Tätigkeitsstätte lediglich erforderlich, dass die Bildungseinrichtung für die Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit (also fortdauernd und immer wieder) aufgesucht werde. Auszubildende bzw. Studierende werden hier folglich einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt.