Das Bundekabinett hat am 18.09.2019 das Bürokratieentlastungsgesetz III auf den gesetzgeberischen Weg gebracht. Danach sollen die Wirtschaft, die Bürger und die Verwaltung um ca. 1,1 Mrd. EUR entlastet werden.

Folgende Entlastungsmaßnahmen sind vorgesehen:

  • Arbeitgeber haben bereits jetzt schon die Möglichkeit, die Ge­sundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten durch zielge­richtete betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter zu erhalten. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Freibetrag ab 2020 von 500 € auf 600 € angehoben wird.
  • Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftig­te und geringfügig Beschäftigten sind folgende Änderungen für Lohnzahlungszeiträume ab 2021 vorgesehen: Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns soll bei kurzfristig Beschäftigten zulässig sein, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 € (statt bislang 72 €) nicht übersteigt. Der pauschalisierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn soll von 12 € auf 15 € steigen.
  • Die Pauschalierungsgrenze für Beiträge des Arbeitgebers für eine Gruppenunfallversicherung soll auf 100 € angehoben werden.
  • Wenn Unternehmer ihre berufliche oder gewerbliche Tätig­keit aufnehmen, müssen sie im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Diese Regelung soll für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2026 ausgesetzt werden (dann nur quartalsweise).
  • Die Umsatzgrenze für die sogenannte Kleinunternehmerregelung soll von 17.500 € auf 22.000 € angehoben werden.
  • Die Angaben, die anlässlich der Aufnahme einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt zu machen sind, sollen künftig formalisiert elektronisch an die Fi­nanzverwaltung übermittelt werden können.